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Bonpflicht: Alman reklamiert nach einer Woche hartgewordenes Brötchen

Bisher erhielt man bei vielen kleineren Einkäufen keinerlei Beleg. Beispielsweise wurde üblicherweise beim Bäcker um die Ecke kein Kassenbon ausgedruckt, weil es einfach überflüssig ist, da der Warenwert sehr gering ist, die Produkte ohnehin für den direkten Verzehr bestimmt sind und dadurch sonst unnötig Müll entstehen würde, der wegen seiner speziellen Thermobeschichtung und der dabei eingesetzten Chemikalien aufwändig als Sondermüll zu entsorgen wäre. Ganz abgesehen von den vielen Bäumen, die dafür gefällt werden müssten, legen die allermeisten Kunden weiterhin auch gar keinen Wert auf einen solchen Kassenzettel, den sie sowieso ungelesen wegwerfen würden. Dennoch zwingt die Bundesregierung den Einzelhandel mit der neuen gesetzlichen Bonpflicht dazu selbst beim Kauf eines einzelnen Brötchens eine Quittung in doppelter Ausführung auszudrucken und ein Exemplar dem Kunden zu übergeben und eine Kopie an das Finanzamt zu faxen, da ja sonst die Gefahr bestünde, dass beim scheinbar harmlosen Brötchenkauf illegale Geschäfte im Millionenhöhe (Hallo Cumex?) an der Steuer vorbei gewirtschaftet werden.

Während sich viele kleine Unternehmen nun über diese Regelung und die damit einhergehende Kriminalisierung ärgern und ihre Kassensysteme kostspielig nachrüsten müssen, gibt es jedoch auch Gewinner bei der Bonpflicht.

Schlecht für die Umwelt und den Einzelhandel, aber sehr gut für Almans!

So kaufte der deutsche Rentner und notorische Querulant Herbert Niemeyer beim örtlichen Bäcker mehrere frisch gebackene Brötchen und erhielt dazu einen Kassenzettel, den er daheim vorbildlich in seinem dafür vorgesehenem Aktenordner abheftete. Einige der Brötchen aß er noch am selben Tag. Ein Mohnbrötchen hingegen hob er jedoch zunächst auf, um es zu einem späteren Zeitpunkt zu verzehren. Als er nach einer Woche zu seinem Entsetzen feststellen musste, dass das Brötchen hart geworden ist, brachte er das Brötchen zum Bäcker zurück und pochte dort auf sein 14-tägiges Rückgaberecht. Als Beleg für seine Transaktion legte er den Kassenbon vor und lies sich den Kaufpreis in Höhe von 50 Cent zurückerstatten. Der Bäcker befürchtet nun, dass solche Fälle wohl öfter vorkommen werden, sobald sich rumspricht das man hartgewordene Brötchen innerhalb von zwei Wochen zurückbringen kann, sofern man den Bon aufbewahrt.

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